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Glaubens- und Gewissensfreiheit

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Dieser Text ist Teil einer Serie, die Idee und die Links zu den anderen Texten findet man auf der folgenden Seite Ins Gepräch kommen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1)

Artikel 4 

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Wie prüft man ein Gewissen?

Ich habe meine Begründung für die Kriegsdienstverweigerung aus dem Keller geholt und nach langer Zeit wieder gelesen. Ich kann mich noch erinnern, wie ich an dem Text gefeilt habe, Argumente gesammelt und verworfen habe, nach Ereignissen in meinem Leben gesucht habe, die das Gewissen geformt haben. Wenn ich den Text heute lese, dann bin ich vor allem davon überrascht, wieviele sehr persönliche Dinge ich mit dem Staat geteilt habe. Um eine Gewissensentscheidung vor der Kommission zu begründen, brauchte es diesen persönlichen Bezug, das rieten auch die Berater aus der Friedensbewegung, die mir bei meinem Antrag halfen. Dabei hatte ich es schon sehr einfach, eine schriftliche Begründung genügte, kein Gespräch vor zweifelnden Beamten wie noch zuvor.

Wann ist eine Gewissensentscheidung echt? Auch bei der Beurteilung von religiösen oder weltanschaulichen Gruppen ist eine Antwort auf diese Frage notwendig, wenn anders als beim Kriegsdienst kein Gesetz das Nähere regeln kann. Warum? Weil die Freiheit des Glaubens und des Gewissens in dem Grundgesetzartikel weit gefasst ist. Wer sich auf Glauben- und Gewissen beruft, steht unter einem besonderen Schutz. Das hat vor allem historische Gründe. Europas Geschichte ist geprägt durch zahllose Kriege und Konflikte im Namen von Gott und Überzeugungen. Bis heute gibt es daher besondere Schutzmechnismen, zum Beispiel den Artikel §166 des Strafgesetzbuches.

Strafgesetzbuch (StGB)(2)

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Das Kriterium für die Strafbarkeit ist nicht die Beschimpfung, sondern die Wirkung, die sie auf den „öffentlichen Frieden“ hat. Das ist ein sehr schwieriges Konstrukt. Eine Aussage über eine Religion ist nicht allein deswegen zu ahnden, weil sie beleidigend ist, sondern weil die Gefahr besteht, dass es aufgrund der Äußerung zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommt. Auf diesen Umstand wurde ich durch ein interessantes Buch zur Meinungsfreiheit von Ronen Steinke aufmerksam (3). Im Extremfall – und das ist schwierig für die Gerichte – heißt dass, das eine Religionsgemeinschaft über die Androhung von Gewalt Aussagen über die Religion sanktionieren kann. Historisch ist das aus der Erkenntnis erwachsen, dass das Glaubensbekenntnis, dass sich Brot und Wein  beim Abendmahl in Blut und Leib Christi verwandelt, zu einem langen und zerstörerischen Krieg in Europa führen kann. Die Geschichte ist voll davon. War die Definition von Religion bei der Formulierung des Grundgesetzes noch relativ homogen, weil in Deutschland zu dieser Zeit 96,4% der Menschen Christen waren, haben 2024 das erste Mal die Christen mit 45,2% die Mehrheit in diesem Land verloren. Das macht es komplizierter. Der Staat darf nach Artikel 4 GG der Glaubens- und Gewissensausübung nicht im Wege stehen. So lange eine religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft keine verfassungsfeindlichen Ansichten vertritt, ist der Staat zur Neutralität verpflichtet. Hier dazu ein etwas längerer Abschnitt aus einem Grundgesetzkommentar(4):

Von dieser Neutralitätspflicht ausgenommen ist indes ein Eintreten des Staates für die elementaren, in der Ewigkeitsklausel (…) niedergelegten  Verfassungsprinzipien sowie für die ihnen zugrunde liegenden Werte (etwa Humanität, Aufklärung, Toleranz, Friedlichkeit), da es sich bei ihnen nicht um Glaubens- oder Weltanschauungsfragen handelt, sondern um die unverzichtbaren Fundamente für ein geordnetes gesellschaftliches Zusammenleben, deren Beachtung von jedem, auch jedem Gläubigen und jeder Religionsgemeinschaft, einzufordern ist (…).

Werden diese Verfassungsprinzipien oder die zugrundeliegende Werte verletzt, muss der Staat seine Neutralität aufgeben.

Weltanschauung, Meinung und Mission

Im nächsten Artikel 5 des GG geht es um Meinungsfreiheit, es ist wohl kein Zufall, dass diese Artikel so dicht nebeneinander stehen. Religiöse und weltanschauliche Überzeugungen sind wohl die stärksten Antriebsfedern für die Äußerung von eigenen Überzeugungen in der Öffentlichkeit. Luthers „Hier stehe ich und kann nicht anders“ ist dafür ein gutes Beispiel. Über Politik kann man diskutieren (es sei den sie wird zur Religion…) aber bei Glaubensaussagen kann das schwierig werden. Der Auftrag, andere vom wahren Weg zu überzeugen birgt die Gefahr, wie der Erlkönig in Goethes Gedicht zu anderen Mitteln zu greifen – „und bist du nicht willig, so brauch‘ ich Gewalt“. Alle Religionen und auch Weltanschauungen haben da ihre Historie. In der Logik vieler Religionen ist das ja auch nur konsequent, wenn eh das Fegefeuer auf den Abtrünnigen wartet, wird etwas irdisches Feuer als Überzeugungsargument schon nicht so schlimm sein. Um die Gesellschaft vor diesen Exzessen zu schützen, weisen die Kommentare zum GG darauf hin, dass alle Religionen und Weltanschauungen sich im Rahmen der Verfassungsprinzipien und der zugrundeliegenden Werte zu bewegen haben, wenn sie auf die Neutralität des Staates vertrauen wollen. Dies wird auch durch die Urteile des Bundesverfassungsgericht immer wieder gestützt.

Toleranz und wie weit sie gehen muß

Beim Bedenken des Artikels 4 kommt die Frage auf, wieviel Toleranz sich eine Gesellschaft zumuten will. Das ist eine schwierige Frage, zumal der Markt für Weltanschauungen und Religionen durch den Verstärker der sozialen Medien wie der Markt für Meinungsäußerungen eine radikale Wende erlebt. Salafisten, christliche Fundamentalisten und Atheisten haben im Kampf um Mission und Aufmerksamkeit ein starkes Instument bekommen, bewegen sich vorzugsweise and der Kante des Sagbaren und schüchtern gegebenenfalls Gegner mit unverhohlener Drohung einer Störung des öffentlichen Friedens ein. Die Erkenntnis, dass Toleranz die einzige Möglichkeit ist, unterschiedliche Gruppen miteinander leben zu lassen und dass diese Toleranz ihre Grenzen dort hat, wo eine beabsichtigte Mission in Gewalt umschlägt und Grundwerte verneint werden; dass hat sich Deutschland in einem langen schmerzhaften Prozess erarbeitet und muss es immer wieder neu verteidigen auf dem Markt der Weltanschauungen und Religionen. Und darüber lohnt es sich zu reden.

(1) https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html

(2) Gesetze im Internet Strafgesetzbuch https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__166.html

(3) Ronen Steinke, Meinungsfreiheit: Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken – und wie wir es verteidigen  https://www.piper.de/buecher/meinungsfreiheit-isbn-978-3-8270-1534-1 Der Titel ist etwas reißerisch, aber eine Recherche über den Autor hat mich doch veranlasst, das Hörbuch zu hören. Auch wenn es kritische Stimmen zu seinen Einschätzungen gibt, ein Lesens-(Hörens-)wertes Buch, das für den deutschen Sachbuchpreis 2026 nominiert ist.

(4) Rn 10 im Kommentar https://www.grundgesetz-fuer-jeden.de/artikel-4.html

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